Immobilien
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Werden unbewegliche Wirtschaftsgüter sowohl betrieblich als auch privat genutzt, wie etwa ein Gebäude, welches für den Betrieb als auch für die privaten Wohnbedürfnisse genutzt wird, dürfen die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Gebäude nur entsprechend der anteiligen betrieblichen Nutzung steuermindernd geltend gemacht werden. Im Rahmen der anteiligen betrieblichen Nutzung wirken sich grundsätzlich folgende beispielhafte Sachverhalte steuerwirksam aus:
- Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gebäude, wie etwa Betriebskosten, Strom, Kosten für Reparaturen, etc. Die auf den privaten Teil entfallenden Aufwendungen können nicht steuerlich geltend gemacht werden.
- Für die investierten Anschaffungs- und Herstellungskosten kann grundsätzlich eine Abschreibung in Höhe von bis zu 2,5% pro Jahr geltend gemacht werden.
- Zu beachten ist jedoch, dass die Zurechnung zum Betriebsvermögen, insbesondere im Rahmen einer Betriebsaufgabe durch die Überführung des Gebäudes vom betrieblichen in den privaten Bereich, nachteilige steuerliche Auswirkungen haben kann. Durch die Überführung des betrieblich genutzten Gebäudeteils wird eine Besteuerung in Höhe von 30% ausgelöst. Unter bestimmten Voraussetzungen könnte in diesem Fall auch eine steuerneutrale Überführung möglich sein. Der Grund & Boden kann grundsätzlich ohne Besteuerung ins Privatvermögen überführt werden.
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