GmbH-Geschäftsführer

  • In die SV-Beitragsgrundlage nach dem GSVG werden Einkünfte einbezogen, die steuerlich typischerweise unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) oder aus selbständiger Tätigkeit (§ 22 EStG) fallen. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH werden in die SV-Beitragsgrundlage zusätzlich auch die Gewinnausschüttungen, die steuerlich unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen, einbezogen.

    Bisher war Praxis, dass die Sozialversicherungsanstalt die Versicherten aufgefordert hat, die Höhe der zugeflossenen Gewinnausschüttungen mitzuteilen. Erfolgte keine Mitteilung, setzte die SVA die SV-Beiträge auf Basis der SV-Höchstbemessungsgrundlage fest.

    Nunmehr gilt: Das Finanzamt meldet für jene GSVG-pflichtigen Personen, die in der Einkommensteuer mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder solchen aus Gewerbebetrieb veranlagt sind, der SVS zusätzlich auch die Daten aus einer Kapitalertragsteueranmeldung. Eine Kapitalertragsteueranmeldung (§ 96 (3) EStG) hat zwingend bei Ausschüttungen unter anderem an geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH zu erfolgen.

    Erstmals ist diese neue Verordnung zur automatischen Datenübermittlung vom Finanzamt an die SVS für Kapitalertragsteueranmeldungen betreffend Gewinnausschüttungen, die im Jahr 2019 zugeflossen sind, anzuwenden. Die Berücksichtigung bei der Ermittlung der SV-Bemessungsgrundlage durch die SVS aufgrund der neuen amtswegigen Datenübermittlung erfolgt erstmals für SV-Beitragszeiträume ab 1.1.2019.

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