NPO-Zuschuss

  • Die Corona-Krise hat bei vielen gemeinnützigen Organisationen zu wirtschaftlichen Beeinträchtigungen und Einnahmenausfällen geführt – die Kosten laufen trotzdem weiter. Damit Nonprofit-Organisationen (NPO) ihre wichtigen, gesellschaftlichen Leistungen auch weiterhin wahrnehmen können, ist ein Antrag auf einen steuerfreien, nicht rückzahlbaren NPO-Zuschuss möglich.
    Zwischen dem 1.4.2020 und 30.9.2020 angefallene betriebsnotwendige Kosten (außer Personalkosten) werden bis zu 100% ersetzt. Darüber hinaus wird ein sogenannter Struktursicherungsbeitrag in der Höhe von 7 % der Einnahmen aus 2019 gewährt. Selbst wenn also keine förderbaren Kosten im Betrachtungszeitraum angefallen sind, kann durch die Beantragung des Struktursicherungsbeitrages alleine ein Zuschuss für die antragstellende Organisation erfolgen.
     
    Die betriebswirtschaftlichen Angaben (Einnahmen, förderbare Kosten, etc.) sind ab einer Förderhöhe von 12.000 Euro von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer verpflichtend zu bestätigen; bei geringerer Fördersumme ersetzt die freiwillige Bestätigung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers die Nachweise aus dem eigenen Rechnungswesen. Im Zuge der Antragstellung anfallende Steuerberaterkosten zählen zu den förderbaren Kosten und werden im Rahmen des NPO-Zuschusses berücksichtigt.

Antragsberechtigt sind

    • Nonprofit-Organisation (§§ 34-47 BAO) aus allen Lebensbereichen:
      z.B. Sport, Freizeit, Soziales, Rettungswesen, Bildung, Wissenschaft, Erziehung, Klima-, Umwelt- und Tierschutz, Kunst, Kultur, Gesundheit, Pflege, Heimat- und Brauchtumspflege, Entwicklungszusammenarbeit, Jugend, Senioren, Frauen, Erinnerungsarbeit, Denkmalpflege uvm.

    • Freiwillige Feuerwehren, nach landesgesetzlichen Vorschriften,

    • Gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt,

    • Rechtsträger, an denen die genannten Organisationen unmittelbar oder mittelbar zumindest zu mehr als 50 % beteiligt sind, wenn diese durch ihre Tätigkeit die satzungsgemäßen Aufgaben der Organisationen sicherstellen.

Voraussetzungen für die Antragstellung sind

    • COVID-19 verursachter Einnahmenausfall, der die Aktivitäten der Organisation beeinträchtigt. Schadensminderungspflicht: Die Organisation muss zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren.

    • Sitz in Österreich. Gründung/Errichtung der Organisation erfolgte spätestens am 10.3.2020. Die Aktivitäten der Organisation werden in Österreich gesetzt, außer bei gemeinnützigen Rechtsträgern aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit.

    • Wirtschaftlich gesund und integer: Die Organisation darf zum 10. März 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein. Über sie wurde in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße verhängt.

Art und Höhe der beantragbaren Unterstützung

  • Die Unterstützung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses unter der Voraussetzung, dass die Organisation alle Bestimmungen der Richtlinie erfüllt.
    Für die Höhe der Förderung sind die förderbaren Kosten im Zeitraum vom 1. April – 30. September 2020 maßgeblich, die zu 100 % ersetzt werden. Förderbare Kosten sind nachstehend angeführt und müssen betriebsnotwendig sein:

    • Betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Miete, Pacht, Versicherungsprämien, Lizenzkosten;
    • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Finanzierungskostenanteil für Leasingraten, wenn die zugrundeliegenden Verträge vor dem 10.3.2020 abgeschlossen wurden;
    • nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige, vertragliche Verpflichtungen (z.B.: Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten);
    • Zahlungen für Wasser, Energie, Telekommunikation, Reinigung, Betriebskosten von Liegenschaften (Abwasser- und Abfallentsorgung);
    • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware;
    • unmittelbar durch COVID-19 im Zeitraum ab 10.3. – 30.9.2020 angefallene Mehrkosten, beispielsweise für Schutzausrüstung oder Desinfektionsmittel, jedoch keine Personalkosten;
    • Frustrierte (verlorene) Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die aufgrund von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise nicht stattfinden konnte, müssen vor dem 10.3. angefallen sein;
    • Kosten für Behindertenarbeitsplätze (wenn die Arbeitnehmer/innen nicht kündbar sind und nicht für die Kurzarbeit angemeldet werden können);
    • Kosten für die erforderlichen Bestätigungen durch Steuerberater/Wirtschaftsprüfer.
    Nicht gefördert werden Kosten, die durch andere Förderungen oder Versicherungsleistungen abgedeckt wurden oder werden.

Struktursicherungsbeitrag

  • Weiters kann ein pauschaler Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7 % der Einnahmen auf Basis des Jahresabschlusses 2019 (bzw. einem Durchschnitt aus 2018/19) beantragt werden; maximal jedoch bis zu EURO 120.000.

Fördergrenzen

  • Die Förderung muss mindestens EURO 500 und kann maximal EUR 2,4 Mio. pro Organisation (inkl. verbundene Unternehmen) betragen. Die Förderung ist mit dem Einnahmenausfall in den ersten drei Quartalen des Jahres 2020 begrenzt (Quartalsvergleich 1-3/2019 mit 1-3/2020 bzw. Vergleich des Durchschnitts der ersten drei Quartale der Rechnungsabschlüsse 2018 und 2019).

Wie und wo kann die Förderung beantragt werden?

  • Mit der technischen Abwicklung der Förderung ist das Austria Wirtschaftsservice (AWS) beauftragt. Die Antragstellung muss bis längstens zum 31.12.2020 erfolgt sein.
    LBG hat alles Wesentliche zum NPO-Zuschuss – warum sich eine Antragstellung jedenfalls lohnt –kompakt zum Download für Sie zusammengefasst: www.lbg.at/npo-zuschuss

  • Autorenhinweis

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