Pauschalierungsmöglichkeiten im Gastgewerbe

  • Unter bestimmten Voraussetzungen können Betreiber eines Gastgewerbes ihre steuerpflichtigen Einkünfte pauschal nach Maßgabe der Gastgewerbepauschalierungsverordnung ermitteln. Ob die Anwendung der Pauschalierung steuerrechtlich vorteilhaft ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Für die Inanspruchnahme der Gastgewerbepauschalierung ist es unter anderem erforderlich, dass eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe vorliegt und

    • keine Buchführungspflicht besteht bzw. auch nicht freiwillig Bücher geführt werden und
    • die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres EUR 400.000 nicht überschreiten.
    Gastgewerbetreibende, die die Voraussetzungen erfüllen, können die Betriebsausgaben entweder in tatsächlicher Höhe oder unter Zugrundlegung eines Grundpauschales, eines Mobilitätspauschales und eines Energie- und Raumpauschales ermitteln. Diese können wahlweise einzeln oder in Kombination in Anspruch genommen werden, jedoch ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales Voraussetzung für die Inanspruchnahme der beiden anderen Pauschalen. Das Grundpauschale beträgt 15 % des Umsatzes (mindestens jedoch 6.000 EUR und höchstens 60.000 EUR). Es umfasst z.B. Bürobedarf, Werbung, Fachliteratur, Bewirtung, Arbeitszimmer im Wohnungsverband, geringwertige Wirtschaftsgüter, Buchhaltungsaufwand und Versicherungen, soweit sie nicht Räumlichkeiten oder betrieblich genutzte Fahrzeuge betreffen. Durch den Ansatz des Pauschalbetrags darf kein Verlust entstehen. Die Höhe des Mobilitätspauschales richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde, in der sich der Betrieb befindet. Bei Gemeinden mit höchstens 5.000 Einwohnern beträgt die Mobilitätspauschale 6 % der Umsätze (höchstens EUR 24.000). Beträgt die Einwohnerzahl 5.000 bis 10.000, so macht das Mobilitätspauschale 4 % (höchstens EUR 16.000) aus. Bei mehr als 10.000 Einwohnern ist die Geltendmachung einer Mobilitätspauschale iHv 2 % (höchstens EUR 8.000) möglich. Das Mobilitätspauschale umfasst Kfz-Kosten und die betriebliche Nutzung anderer Verkehrsmittel (z.B. Taxi) sowie die Verpflegung und Unterkunft bei betrieblichen Reisen. Strom, Wasser, Gas, Öl, Reinigung sowie liegenschaftsbezogene Abgaben und Versicherungen werden mit dem Energie- und Raumpauschale abgedeckt. Das Energie- und Raumpauschale beträgt 8 % des Umsatzes (höchstens EUR 32.000). Nicht erfasst von den Pauschalen sind jedoch z.B. Ausgaben für Wareneinkauf, Personal, die AfA sowie Ausgaben für Miete und Pacht. Diese Kosten können zusätzlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Hinweis: Wird von der Pauschalierung zur Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gewechselt, darf eine neuerliche Pauschalierung erst wieder nach Ablauf von drei Jahren durchgeführt werden. Deshalb sollte die Inanspruchnahme bzw. Nichtinanspruchnahme der Pauschalierung mittels einer Prognoserechnung zuvor auf Vorteilhaftigkeit geprüft werden.

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