Investitionsfreibetrag
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m Zuge der Ökosozialen Steuerreform wurde unter anderem auch ein Investitionsfreibetrag eingeführt, der für bestimmte Wirtschaftsgüter iHv 10% bzw. im Bereich „Ökologisierung“ iHv 15% geltend gemacht werden kann. Gebäudeinvestitionen und damit auch Heizungen als Gebäudebestandteil waren von dieser Begünstigung bislang allerdings ausgenommen. Nunmehr beschloss der Finanzausschuss eine Erweiterung des Öko-Investitionsfreibetrags auf klimafreundliche Heizungssysteme. Der Investitionsfreibetrag kann für nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens in Höhe von grundsätzlich 10% bzw. im Bereich Ökologisierung in Höhe von 15% erstmalig im Jahr 2023 unter Beachtung bestimmter Regelungen als zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Ausgeschlossen vom Investitionsfreibetrag sind insbesondere
- Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
- Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (wie z.B. .Gebäude), ausgenommen Elektro-Kraftfahrzeuge,
- geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden,
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- bestimmte Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
- Wärmepumpen
- Biomassekessel
- Fernwärme- bzw. Fernkältetauscher
- Fernwärme- bzw. Fernkälteübergabestationen
- Mikronetze
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