Investitionsfreibetrag

  • m Zuge der Ökosozialen Steuerreform wurde unter anderem auch ein Investitionsfreibetrag eingeführt, der für bestimmte Wirtschaftsgüter iHv 10% bzw. im Bereich „Ökologisierung“ iHv 15% geltend gemacht werden kann. Gebäudeinvestitionen und damit auch Heizungen als Gebäudebestandteil waren von dieser Begünstigung bislang allerdings ausgenommen. Nunmehr beschloss der Finanzausschuss eine Erweiterung des Öko-Investitionsfreibetrags auf klimafreundliche Heizungssysteme. Der Investitionsfreibetrag kann für nach dem 31. Dezember 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens in Höhe von grundsätzlich 10% bzw. im Bereich Ökologisierung in Höhe von 15% erstmalig im Jahr 2023 unter Beachtung bestimmter Regelungen als zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Ausgeschlossen vom Investitionsfreibetrag sind insbesondere

    • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden,
    • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist (wie z.B. .Gebäude), ausgenommen Elektro-Kraftfahrzeuge,
    • geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden,
    • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind,
    • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
    • bestimmte Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
    Im Zusammenhang mit Investitionen in Gebäude und Gebäudeeinbauten musste geprüft werden, ob ein eigenständiges, IFB-förderfähiges Wirtschaftsgut (z.B. Einbauküche, 10% IFB) oder ein Teil eines Gebäudes (nicht förderfähig) vorliegt. Laut VwGH gehören die bei Gebäudeeinbauten typischen Gebäudeteile auch bei nur loser Verbindung zum Gebäude. Zu den typischen Teilen des Gebäudes und deshalb nicht als selbständige Wirtschaftsgüter zählen z.B. Heizungsanlagen oder ein Fernwärmeanschluss. Daher konnte für die Anschaffung und Herstellung von klimafreundlichen Anlagen zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden bislang selbst dann kein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden, wenn diese Maßnahmen eindeutig zur Ökologisierung beitragen. Um dieses Manko zu beseitigen, werden nun aufgrund einer Gesetzesänderung zusätzlich folgende Wirtschaftsgüter, die nach der VwGH-Judikatur eigentlich Gebäudebestandteile sind, gefördert:
    • Wärmepumpen
    • Biomassekessel
    • Fernwärme- bzw. Fernkältetauscher
    • Fernwärme- bzw. Fernkälteübergabestationen 
    • Mikronetze
    Weitere Wirtschaftsgüter, die als Gebäudebestandteile zu aktivieren sind, sind weiterhin nicht begünstigt. Der Höchstbetrag von 1 Million Investitionssumme pro Jahr (für 12 Monate bei vollem – auch abweichendem – Wirtschaftsjahr) wird nicht erhöht. Diese Regelung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

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